FDP.Die Liberalen Cham

STATUTEN

FDP.Die Liberalen Cham

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1 Name/Sitz

Unter dem Namen “FDP.Die Liberalen Cham“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Cham, nachstehend FDP.Die Liberalen Cham genannt.

Art. 2 Zweck

Zweck der FDP.Die Liberalen Cham ist die Einflussnahme auf die gemeindliche Politik nach liberalen und demokratischen Grundsätzen.

ln kantonalen und eidgenössischen Angelegenheiten arbeitet die FDP.Die Liberalen Cham als Sektion mit der FDP.Die Liberalen Zug zusammen.

Art. 3 Aufgaben

Die Aufgaben der FDP.Die Liberalen Cham umfasst

  • die politische Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit
  • die Mobilisierung der Stimmbürger1 bei Wahlen und Abstimmungen
  • die Mitgliederwerbung
  • die Suche, Förderung und Schulung von potenziellen Amtsträgern
  • die Pflege des Vereinslebens

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht offen:

  1. allen natürlichen Personen, die das 16. Altersjahr vollendet und in der Einwohnergemeinde Cham Wohnsitz haben;
  2. allen juristischen Personen mit Domizil in der Einwohnergemeinde Cham.

Es können auch natürliche und juristische Personen Mitglied der Ortssektion Cham werden, welche ihren Wohnsitz bzw. Ihr Domizil nicht in der Einwohnergemeinde Cham haben. Der Vorstand entscheidet in einem solchen Fall mit einfachem Mehr über die Aufnahme.

Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung beim Vorstand bzw. den Entscheid des Vorstands und der Bezahlung des Jahresbeitrages.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austrittserklärung
  2. durch Streichung, wenn die finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
  3. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhören des Mitgliedes. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung Rekurs an die nächste Partei- oder Generalversammlung erhoben werden. Der Entscheid dieser Versammlung ist endgültig.

III. ORGANE

Art. 7 Organe der FDP.Die Liberalen Cham

Die Organe der FDP.Die Liberalen Cham sind:

  1. die Generalversammlung
  2. die Parteiversammlung
  3. der Vorstand
  4. die Kontrollstelle

GENERALVERSAMMLUNG

Art. 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP.Die Liberalen Cham. Sie umfasst alle Mitglieder.

lhr obliegen insbesondere:

  1. die Festlegung der Statuten;
  2. die Genehmigung des Parteiprogramms (Legislaturziele);
  3. die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Kontrollstelle;
  4. die Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten;
  5. die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren und die Entlastung des Vorstandes;
  6. die Festsetzung der Jahresbeiträge;
  7. die Wahl der kantonalen Delegierten.

Art. 9 Vereinsjahr, Versammlungen

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 10 Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt.

Eine Generalversammlung wird ausserordentlicherweise einberufen auf Beschluss des Präsidenten, der Mehrheit des Vorstandes oder wenn die Kontrollstelle oder 10% der Mitglieder es verlangen. Die Einberufung hat innert Monatsfrist nach Eingang des begründeten Begehrens zu erfolgen.

Die Einladung erfolgt zehn Tage im Voraus schriftlich mit Angabe der Traktanden.

Art. 11 Vorsitz

Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident führt den Vorsitz.

Art. 12 Protokoll

Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Zehn Tage vor der nächsten Generalversammlung liegt das Protokoll beim Präsidenten und beim Sekretär zur Einsicht auf.

Art. 13 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenvertretung ist nicht möglich.

Das Stimmrecht einer juristischen Person wird durch einen Vertreter derselben ausgeübt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder gefasst. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder kann jedoch geheime Stimmabgabe verlangen.

Über nicht traktandierte Geschäfte darf kein Beschluss gefasst werden, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden Mitglieder eine sofortige Behandlung beschliessen.

Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

PARTEIVERSAMMLUNG

Art. 14 Parteiversammlung

Parteiversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen, insbesondere vor Gemeindeversammlungen und zur Nomination von Mitgliedern für der Volkswahl unterliegende Ämter.

Art. 15 Vorsitz

Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident führt den Vorsitz.

Art. 16 Protokoll

Über jede Parteiversammlung ist ein Protokoll zu führen. Zehn Tage vor der nächsten Parteiversammlung liegt das Protokoll beim Präsidenten und beim Sekretär zur Einsicht auf.

Art. 17 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenvertretung ist nicht möglich.

Das Stimmrecht einer juristischen Person wird durch einen Vertreter derselben ausgeübt.

Die Beschlüsse der Parteiversammlung werden mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder gefasst. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder kann jedoch geheime Stimmabgabe verlangen.

Über nicht traktandierte Geschäfte darf kein Beschluss gefasst werden, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden Mitglieder eine sofortige Behandlung beschliessen.

Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

VORSTAND

Art. 18 Zusammensetzung, Wahl, Funktionen

Der Vorstand setzt sich aus der Geschäftsleitung und den Mandatsträgern zusammen.

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten des Vorstands und bis zu sechs Mitgliedern, die jeweils von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Während der Amtsdauer ausscheidende Geschäftsleitungsmitglieder werden vom Vorstand ersetzt. Die neuernannten Geschäftsleitungsmitglieder müssen von der nächsten Parteiversammlung bestätigt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Bei den Mandatsträgern handelt es sich um die Gemeinde- und Kantonsräte sowie die Vertreter der FDP.Die Liberalen Cham in den politischen Kommissionen der Einwohnergemeinde Cham. Sie gehören während der Dauer ihres Amtes dem Vorstand an.

Die Geschäftsleitung, mit Ausnahme des Präsidenten, konstituiert sich selbst. Folgende wichtigste Funktionen sind von Mitgliedern des Vorstandes wahrzunehmen:

  1. Präsidium
  2. Vizepräsidium
  3. Finanzen
  4. Administration bzw. Marketing

Art. 19 Beizug Sachverständige, Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann bei Bedarf Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen beiziehen und Arbeitsgruppen bilden.

Art. 20 Sitzungen

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten nach Bedarf zusammen.

Art. 21 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der stimmenden Mitglieder gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.

Art. 22 Protokoll

Über jede Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden. Das Protokoll ist jedem Vorstandsmitglied zuzustellen.

Art. 23 Gesch.ftsführung, Aufgaben

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten der FDP.Die Liberalen Cham, soweit dies nicht einem anderen Organ vorbehalten ist.

Der Vorstand führt den Verein und stellt die Umsetzung des Vereinszwecks und der Vereinsaufgaben sicher. Ihm steht die allgemeine Überwachung der Interessen der FDP.Die Liberalen Cham zu.

Der Vorstand nominiert die Vertreter der FDP.Die Liberalen Cham in den gemeindlichen Kommissionen und informiert hierüber an der nächsten General- oder Parteiversammlung.

Art. 24 Kompetenzen der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung erledigt die laufenden Geschäfte der Partei und bereitet insbesondere bei Wahlen und Abstimmungen die Aktivitäten vor.

Sie erstattet dem Vorstand periodisch Bericht über seine Tätigkeit.

KONTROLLSTELLE

Art. 25 Rechnungsrevision

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die von der Generalversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt werden.

IV. FINANZEN

Art. 26 Einnahmen, Erträge

Die finanziellen Aufwendungen der FDP.Die Liberalen Cham werden gedeckt durch:

  1. Mitgliederbeiträge,
  2. Gönnerbeiträge,
  3. Vermögenserträge,
  4. Veranstaltungen / Aktionen

Art. 27 Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 28 Haftung

Für ihre Verbindlichkeiten haftet die FDP.Die Liberalen Cham nur mit dem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 29 Statutenänderung

Anträge auf Änderung der Statuten müssen dem Präsidenten spätestens 30 Tage im Voraus schriftlich eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor einer Generalversammlung im Wortlaut zur Einsicht vorzulegen.

Beschlüsse über die Änderung der Statuten werden von einer Generalversammlung mit dem Mehr der stimmenden Mitglieder gefasst.

Art. 30 Auflösung

Die Auflösung der FDP.Die Liberalen Cham kann nur von einer eigens hierfür einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung der Partei bedarf zu seinem Zustandekommen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Parteimitglieder.

Im Falle der Auflösung der FDP.Die Liberalen Cham ist das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen und Inventar der Kantonalpartei zur Verwaltung zu übergeben, bis zur Gründung einer neuen FDP.Die Liberalen Cham.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 31 Schlussbestimmung

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 11. März 2010.

Beschluss der Generalversammlung vom 26. März 2015.

Der Präsident: Arno Grüter

Der Vizepräsident: Thomas Gander