FDP.Die Liberalen Frauen Zug

Statuten

NAME, SITZ, ZWECK

Art. 1

Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Frauen Zug“ (nachfolgend FDP Frauen genannt) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ZGB mit Sitz am Wohnsitz der jeweiligen Präsidentin.

Die FDP Frauen sind eine Sektion der FDP.Die Liberalen Zug.

Art. 2

Die FDP Frauen bezwecken, die Mitglieder mit dem freisinnig demokratischen Gedankengut vertraut zu machen und Frauen für darauf basierende Aktivitäten zu motivieren und vorzubereiten.

Die FDP Frauen haben unter anderem folgende Aufgaben:

  • Unterbreitung von Wahlvorschlägen zuhanden der FDP.Die Liberalen Zug oder einzelner ihrer Sektionen mit dem Ziel, eine gleich grosse Vertretung von Frau und Mann zu erreichen;
  • Unterstützung der Tätigkeit von Frauen in der Partei und in öffentlichen Ämtern;
  • Information der Bevölkerung zu politischen, allgemeinen und sozialen Themen unserer Gesellschaft;
  • Vertretung der Interessen der Frauen im Vorstand der FDP.Die Liberalen Zug, in anderen Organisationen und in der Öffentlichkeit;
  • Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann in allen Belangen.

ORGANISATION

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den FDP Frauen steht allen liberal gesinnten Frauen des Kantons Zug offen.

Die Mitgliedschaft beginnt durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Interessentin. Der Vorstand hat jedoch das Recht, eine Interessentin abzulehnen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung, oder wenn ein Mitglied während zweier aufeinander folgender Jahre den Jahresbeitrag nicht mehr bezahlt, oder wenn der Vorstand ein Mitglied ausschliesst. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt schriftlich.

Art. 4 Organe

Organe der FDP Frauen sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • die Revisionsstelle.

Art. 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen; ordentlicherweise in der ersten Jahreshälfte; ausserordentlicherweise, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet, oder 1/5 der Mitglieder dies verlangen. Die Traktanden müssen den Mitgliedern samt der Einladung 10 Tage vor der Versammlung zugestellt werden.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  • Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin;
  • Abnahme der Rechnung und Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle sowie Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  • Wahl der Präsidentin, des Vorstandes und der Kontrollstelle;
  • Änderung der Statuten;
  • die Nomination der Kandidatinnen der FDP Frauen für die Wahlen von Mitgliedern des Bundesrates, des eidgenössischen Parlaments, des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte;
  • die Beschlussfassung darüber, ob die Nomination zuhanden der kantonalen Nominationsversammlung oder selbstständig erfolgt;
  • Auflösung der FDP Frauen.

Für sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Eine Stimmrechtsvertretung ist nicht möglich.

Art. 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr.

Mit Ausnahme der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand besorgt die Geschäfte der FDP Frauen, soweit diese nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen wurden.

Der Vorstand entscheidet über die Ablehnung einer Interessentin und den Ausschluss eines Mitgliedes.

Die Präsidentin und Vize-Präsidentin zeichnen je mit einem Vorstandsmitglied zu zweien.

Art. 7 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern, welche die Rechnung prüfen und zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr.

FINANZEN

Art. 8 Mitgliederbeitrag

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt maximal Fr. 80.--. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auf Vorschlag des Vorstandes einen tieferen Mitgliederbeitrag festsetzen.

Art. 9 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der FDP Frauen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, welches nebst den Mitgliederbeiträgen aus den Zuwendungen, den Gönnerbeiträgen und den Einkünften aus den einzelnen Aktivitäten besteht.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 10 Statutenänderung

Die Statuten können auf Vorschlag des Vorstandes oder 1/5 aller Mitglieder geändert werden. Der Entscheid über die Änderung der Statuten bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 11 Vereinsauflösung

Die Auflösung der FDP Frauen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.

Ein allfälliger Liquidationsüberschuss fällt an die FDP.Die Liberalen Zug.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Statuten treten am Tag der ordentlichen Generalversammlung vom 4. April 2019 der FDP Frauen in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten der Partei.