FDP.Die Liberalen Steinhausen

Statuten

I. NAME | SITZ UND ZWECK

Art. 1    Name

Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Steinhausen“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Steinhausen. Die FDP.Die Liberalen Steinhausen sind eine Sektion der FDP.Die Liberalen des Kantons Zug.


Art. 2    Vereinszweck

Die Freisinnig-Demokratische Partei Steinhausen vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu liberalen Grundsätzen bekennen. Als Volkspartei setzt sich die Freisinnig-Demokratische Partei Steinhausen für die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein.

Die FDP. DIE LIBERALEN STEINHAUSEN strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3    Erwerb

Als Mitglieder können aufgenommen werden:

a)     Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Steinhausen nach dem vollendeten 16. Altersjahr.

b)     Juristische Personen mit Sitz in Steinhausen.

Der Eintritt in die FDP.Die Liberalen Steinhausen erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Präsidenten durch Beschluss des Parteivorstandes und wird bestätigt durch die Zustellung der Statuten.

Gegen einen abweisenden Beschluss steht der Rekurs an die Parteiversammlung offen. Diese entscheidet auch bei Einspruch eines einzelnen Mitgliedes gegen die Aufnahme eines Neumitgliedes.

Der Beschluss der Parteiversammlung ist endgültig.

 

Art. 4    Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)     durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand der FDP.Die Liberalen Steinhausen

b)     durch den Tod von natürlichen Personen, den Untergang von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie bei Auflösung von Vereinigungen oder Gruppen gemäss Art. 3 lit. b

c)      bei Wegfall der Voraussetzungen gemäss Art. 3

d)     Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages an zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder bei sonstiger Nichterfüllung der finanziellen Pflichten gegenüber der FDP.Die Liberalen Steinhausen.

e)      Durch Ausschluss wegen Verletzung der Parteiinteressen oder wegen unehrenhaften Verhaltens

Die Aberkennung der Mitgliedschaft gemäss Art. 4 lit. C und der Ausschluss gemäss lit. D und E erfolgen durch den Vorstand. Aberkennung oder Ausschluss sind dem Betroffenen mit schriftlich unter Anführung der Gründe mitzuteilen.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene an die Parteiversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist innert 14 Tagen nach Erhalt schriftlich beim Parteipräsidenten einzureichen.

Der Beschluss der Parteiversammlung ist endgültig.

Die Geschäftsleitung der FDP kann einer Sektion den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen oder dagegen Einspruch erheben.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Art. 5    Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft

Wer einer politischen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP.Die Liberalen Steinhausen zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied der FDP.Die Liberalen Steinhausen sein. Der Vorstand entscheidet über die Unvereinbarkeit.

 

Art. 6    Sympathisanten

Der Vorstand der FDP.Die Liberalen Steinhausen regelt die Stellung derjenigen Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, aber als Sympathisanten ihr Interesse an der Parteiarbeit bekunden.

 

III. ORGANE

Art. 7    Organe der Partei sind:

  • Parteiversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren

 

III.1      DIE PARTEIVERSAMMLUNG

Art. 8    Aufgaben

Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Ihr obliegen insbesondere die

 

a)   Beschlussfassung über den politischen Kurs der Partei und über Stellungnahme zu wichtigen politischen Tagesfragen, namentlich Gemeindeversammlungen und Volksabstimmungen, die vom Vorstand vorgelegt werden.

b)   Festlegung der Statuten

c)   Wahl des Vorstandes und die Bezeichnung des Parteipräsidenten

d)   Wahl der Rechnungsrevisoren

e)   Wahl der Delegierten an die Delegiertenversammlung der Kantonalpartei

f)    Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

g)   Festsetzung der Jahresbeiträge

 

Art. 9    Amtsdauer

Der Vorstand, die Delegierten und die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Bei Vakanzen sind Ersatzwahlen an der nächsten Parteiversammlung vorzunehmen. Die Amtsdauer eines neu gewählten Vorstandsmitgliedes läuft mit derjenigen des Gesamtvorstandes ab.

 

Art. 10  Einberufung

Die Parteiversammlung tritt alljährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres zur ordentlichen Generalversammlung zusammen. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

Sie wird ausserordentlich einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn dies von mindestens 20 Mitgliedern unter schriftlicher Angabe der gewünschten Traktanden verlangt wird.

Parteiversammlungen sind unter Angabe der Traktanden in der Regel acht Tage, die Generalversammlung 14 Tage im Voraus einzuberufen.

 

Art. 11  Abstimmungsmodus und Stimmrecht

a)  Die Parteiversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr sofern nicht anderes vorgeschrieben ist.

b)  Kollektivmitglieder gemäss Art. 3 lit. b haben eine Stimme. Ihr Vertreter hat zusätzlich eine persönliche Stimme, sofern er Parteimitglied ist.

c)  Abstimmungen und Wahlen werden im offenen Handmehr durchgeführt, falls nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten oder der Vorstand eine geheime Abstimmung wünscht

 

Art 12.  Teilnahme von Nichtmitgliedern

An den Parteiversammlungen können weitere Personen (Sympathisanten, Interessenten), jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen. 

Bei Geschäften der Generalversammlung, bei Wahlvorschlägen und bei Auflösung der Partei steht ihnen kein Mitspracherecht zu.

 

III.2      DER VORSTAND

Art. 13  Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten und mind. 4 weiteren Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selber.

 

Art. 14  Aufgaben und Zuständigkeit

            Der Parteivorstand bereitet Sach- und Wahlgeschäfte vor und dient der Information und Koordination innerhalb der Partei.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 

  • Vertritt die Partei nach aussen
  • Erstellt ein Jahresprogramm in dem politische sowie auch gesellschaftliche Anlässe Einzug finden
  • Bereitet  Parolen zu eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen vor und unterbreitet diese der Parteiversammlung
  • Kann zuhanden des Gemeinderates Stellung zu wichtigen Geschäften vor deren endgültigen Behandlung nehmen
  • Bereitet die Traktanden der Gemeindeversammlungen auf und unterbreitet diese der Parteiversammlung
  • Ist befugt, Kommissionen und Experten einzusetzen
  • Fällt die wichtigen Personalentscheide, welche nicht der Parteiversammlung vorbehalten sind
  • Ist ermächtigt, gesinnungsverwandte Organisationen zu fördern

 

Art. 15  Kommissionen und Experten

a) Vom Vorstand eingesetzte Kommissionen bestehen aus drei bis fünf Mitgliedern

b) Kommissionen haben nur beratende Funktion, ausser der Vorstand räumt ihnen weitergehende Kompetenzen ein

c) Nach Abschluss der Beratungen amtet der Kommissionspräsident oder ein Kommissionsmitglied als Referent vor dem Vorstand oder der Parteiversammlung

d) Vom Vorstand eingesetzte Experten haben dem Vorstand oder der Parteiversammlung innert einer angesetzten Frist Bericht zu erstatten

 

Art. 16  Einberufung

Der Parteivorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch vor jeder Parteiversammlung  zusammen.

 

III.3      DIE RECHNUNGSREVISOREN

Art. 17  Zusammensetzung

Die Parteiversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren.

Art. 18  Aufgaben

Die Revisoren prüfen die Rechnungsführung und den Finanzhaushalt der Partei. Sie verfassen jährlich Bericht und Anträge an die Parteiversammlung.

 

IV. FINANZEN

Art. 19  Einnahmen

Die finanziellen Bedürfnisse der Partei werden unter anderem bestritten aus:

a)  den Beiträgen der Einzel-, Partner- und Firmenmitglieder;

b)  den Zuwendungen von Gruppen oder Vereinigungen;

c)  sonstigen Zuwendungen von Mitgliedern und Sympathisanten;

d)  Sonderaktionen;

e)  Vermögenserträgen.

Art. 20  Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

 

V. STATUTENÄNDERUNG

Art. 21  Anträge

Anträge auf Änderung der Statuten müssen dem Präsidenten 30 Tage im voraus schriftlich eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung im Wortlaut zur Einsicht vorzulegen.

Art. 22  Beschlussfassung

Beschlüsse über die Änderung der Statuten werden von der Versammlung mit einfachem Mehr gefasst.

 

VI. AUFLÖSUNG

Art. 23  Die Auflösung der Partei kann nur von einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung der Partei bedarf zu seinem Zustandekommen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Parteimitglieder. Die Generalversammlung entscheidet über die Verteilung des Vereinsvermögens.