FDP.Die Liberalen Neuheim

Statuten der FDP.Die Liberalen Neuheim

STATUTEN

I. NAME, SITZ, ZWECK

§ 1   Name, Sitz, Dauer

Unter der Bezeichnung FDP.Die Liberalen Neuheim besteht ein politischer Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Neuheim. Der Verein ist eine Sektion der Kantonalpartei FDP.Die Liberalen Zug und besteht auf unbeschränkte Dauer.

§ 2   Zweck

Der Verein setzt sich für eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ein, fördert eine Politik, welche die Grundrechte achtet, welche die Freiheit des Einzelnen stärkt, auf Selbstverantwortung, Eigeninitiative sowie Solidarität setzt und den Föderalismus respektiert.

Der Verein kann alle Aktivitäten ausüben, die direkt oder indirekt mit seinem Zweck in Zusammenhang stehen.

II. ORGANISATION

§ 3   Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

III. MITGLIEDSCHAFT

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Schweizerbürger und -bürgerinnen mit Wohnsitz in der Gemeinde Neuheim oder mit einer besonderer Beziehung zur Gemeinde Neuheim ab vollendetem 16. Altersjahr, die freisinniges Gedankengut pflegen und im Rahmen der Partei aktiv mitarbeiten wollen;
  2. natürliche Personen ausländischer Nationalität mit Niederlassungsbewilligung oder mit einer Aufenthaltsbewilligung für mindestens zwei Jahre, sofern sie die Voraussetzungen gemäss lit. a (16. Altersjahr und Wohnsitz oder besondere Beziehung) erfüllen. Sie haben das Recht zur Teilnahme an Versammlungen und zur Abgabe von Voten, besitzen jedoch kein Stimm­recht.
  3. juristische Personen mit Sitz in der Gemeinde Neuheim;
  4. Personengesellschaften oder Gruppen ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Gemeinde Neuheim (Kollektivmitglieder).

§ 5   Eintritt

Der Eintritt in die Partei erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand (per Brief, via Internetseite oder E-Mail) oder durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand.

 Erhebt der Vorstand gegen einen Eintritt Einsprache, so teilt der Vorstand dies dem Interessenten nach der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung schriftlich mit. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme als Mitglied. Bis zur Erledigung der Einsprache sind sämtliche Mitgliedsrechte suspendiert.

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt aus der Partei, welcher jederzeit durch schriftliche Erklärung (per Brief oder E-Mail) an den Vorstand oder den Präsidenten erfolgen kann; Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr muss jedoch vollständig bezahlt werden.
  2. durch Ausschluss, welcher durch den Vorstand mit Mehrheitsbeschluss er­folgt; der Ausschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mit­zuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innert 10 Tagen seit der Zustellung der Mitteilung Rekurs an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. durch Streichung, wenn die finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht erfüllt werden.
     

Die Mitgliedschaft und sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte enden sofort mit Eingang der Austrittserklärung (lit.a), Streichung (lit. c) oder nach Ablauf der 10 tägigen Frist bzw. dem endgültigen Entscheid im Falle des Ausschlusses (lit.b).

§ 7   Unvereinbarkeit

Eine Person oder Organisation, die einer politischen Gruppierung oder Organisation angehört, deren Ziele jenen des Vereins zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vereins sein (statutarischer Ausschlussgrund).

§ 8   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder wirken an der Vereinsarbeit mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen dieser Statuten an der parteiinternen Meinungsbildung teilzunehmen und sich bei entsprechender Eignung in Parteiorgane wählen zu lassen.

Jedes Mitglied hat namentlich das Recht:

  1. dem Vorstand Anträge zu stellen;
  2. an der Generalversammlung seine Mitgliedschaftsrechte auszuüben.

Das Mitglied ist zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen verpflichtet.

§ 9   Sympathisanten

Diejenigen Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, aber als Sympathisanten ihr Interesse an der Parteiarbeit bekunden, sind zur Teilnahme an Parteiversammlungen berechtigt. Weitere Rechte, insbesondere Stimmrechte oder andere Mitwirkungsrechte anlässlich von Parteiversammlungen, werden Sympathisanten nicht zugestanden.

§ 10 Ehrenmitglieder

Die Vereinsversammlung kann Mitglieder, die sich für den Verein und seine Ziele besonders engagiert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

IV. Mitgliederversammlung

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Partei. Sie tritt ordentlicherweise innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vereinsjahres zusammen und wird vom Vorstand einberufen oder von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Diese Versammlung wird als ordentliche Generalversammlung bezeichnet.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen oder auf Antrag von zehn Mitgliedern.

Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich jeweils mindestens zehn Tage im Voraus per Brief oder E-Mail oder durch Publikation im Amtsblatt unter Angabe des Versammlungsortes, des Versammlungszeitpunkts und der Traktanden.

Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand Anträge zur Beschlussfassung durch die Generalversammlung zu unterbreiten. Es werden nur schriftliche Anträge berücksichtigt, die bis spätestens ein Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.

§ 12 Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung beschliesst über die folgenden Geschäfte:

  1. Aufnahme von Mitgliedern im Fall von § 5 Abs. 2 und den Ausschluss von Mitgliedern, Wahl von Ehrenmitgliedern;
  2. Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets für das nächste Vereinsjahr und Erteilung der Decharge an den Vorstand;
  3. Wahl und Abberufung des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder der Revisionsstelle;
  4. Haltung des Vereins in politischen Fragen, insbesondere bei Wahlen und Abstimmungen;
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  6. Änderung der Statuten;
  7. Behandlung von Anträgen zu Handen der Mitgliederversammlung;
  8. Behandlung von Einsprachen und Rekursen gemäss §§ 5 und 6;
  9. Nomination von gemeindlichen Kandidaten für die gemeindlichen und kantonalen Behörden (Legislativ- und Exekutivorgane);
  10. Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.

§ 13 Stimmrecht und Beschlussfassung

Jedes Mitglied ist berechtigt zu einer Stimme. Kollektivmitglieder gemäss § 4 lit. d gelten als ein Mitglied und haben zusammen lediglich eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern die Statuten oder das Gesetz nicht ein anderes Quorum vorschreiben. Bei Stimmen­gleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht der Vor­stand oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung ver­langt.

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesen­den Mitglieder.

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwe­senden Mitglieder.

Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder des Vereins (Zirkularverfahren) zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.

V. Der Vorstand

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Von Amtes wegen gehören dem Vorstand die FDP.Die Liberalen Neuheim-Mitglieder des Gemeinderates und des Kantonsrates an.

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und regelt durch Beschluss, welche Vorstandsmitglieder für den Verein zeichnen (einzeln oder kollektiv zu zweien).

§ 15 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

§ 16 Kompetenzen und Aufgaben

Der Vorstand hat die folgenden Aufgaben:

  1. Führung des Vereins und Vertretung nach aussen;
  2. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
  3. Erstellung der Jahresrechnung sowie die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  4. Aufnahme von Mitgliedern;
  5. Vorschlag zu Handen der Mitgliederversammlung betreffend die Wahl von gemeindlichen Kandidaten für die gemeindlichen und kantonalen Behörden (Legislativ- und Exekutivorgane);
  6. Nomination von gemeindlichen Kandidaten für weitere behördliche Aufgaben (Bürgergemeinde, Kirchgemeinde oder ähnliche Stellen und Kommissionen), soweit der Vorstand die Nomination nicht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung überlässt.
  7. Der Vorstand hat alljährlich der ordentlichen Generalversammlung ein Tätigkeitsprogramm für das neue Vereinsjahr vorzulegen.
     
    Der Vorstand kann die Geschäftsführung, die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften ganz oder zum Teil Ausschüssen (Vorstandsausschuss) oder einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Dritten (Arbeitsgruppe) zuweisen. Die Delegation der Aufgaben, die Berichterstattung und allfällige Entscheidkompetenzen einzelner Vorstandsmitglieder oder Ausschüssen sind in einem Vorstandsprotokoll oder einem separaten Reglement festzuhalten. Arbeitsgruppen haben keine Entscheidkompetenzen. Sie stellen dem Vorstand jeweils Bericht und Antrag.

§ 17 Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

VI.   Revisionsstelle

§ 18 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar.

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

VII. Finanzen

§ 19 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen des Vereins zur Finanzierung seiner Aufgaben besteht aus

  1. ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen;
  2. Gönnerbeiträgen oder anderen Zuwendungen;
  3. den Erlösen aus Vereinsaktivitäten und
  4. aus Förderbeiträgen öffentlicher oder privater Stellen.

§ 20 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Mitgliederversammlung hat die vorstehenden Statuten am 31. März 2016 genehmigt und in Kraft gesetzt.