FDP.Die Liberalen Top 60 Zug

Statuten

I. Name, Sitz, Ziel

Art. 1 Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Top60 Zug“ besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60ff. mit Sitz in Zug. Die FDP.Die Liberalen Top60 Zug ist eine Sektion der FDP.Die Liberalen Kanton Zug.

Art. 2 In der FDP.Die Liberalen Top60 Zug sind liberale Frauen und Männer zusammengeschlossen, die sich insbesondere für eine nachhaltige Alterspolitik im Kanton Zug interessieren. Sie bekennt sich zu den Werten Freiheit, Verantwortung, Leistung, Sicherheit Toleranz und Offenheit und strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Die Mitgliedschaft beginnt durch Abgabe einer Beitrittserklärung. Der Vorstand hat das Recht, einen Beitritt abzulehnen. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder durch Ausschluss. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand ein Mitglied ausschliessen. Die Mit­teilung des Ausschlusses erfolgt schriftlich und begründet.

III. Organisation

Art. 4 Die Organe der FDP.Die Liberalen Top60 Zug sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung

Art. 5 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Sektion.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über politische Positionen der Partei und über Stellungnahmen zu wichtigen politischen Tagesfragen, namentlich zu Volksabstimmungen.
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Rechnung und Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl des Präsidenten, des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Delegierten.
  • Festsetzung der Mitglieder- und Mandatsträgerbeiträge.
  • Nomination der Kandidaten für Wahlen.
  • Festsetzung der Statuten.
  • Die Auflösung.

Art. 6 Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder treten im ersten Quartal jeden Jahres zu ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung(Generalversammlung) zusammen. Anträge zu Handen der ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglie­der sind schriftlich bis Ende des Vorjahres dem Präsidenten einzureichen. Ausserordentliche Mitglie­derversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn dies min­destens 1/5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangen. Die Einladung mit der Traktanden­liste ist den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

Art. 7 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes vor­sehen, gilt für alle Beschlüsse und Wahlen die einfache Mehrheit der Anwesenden. Der Entscheid über die Auflösung bedarf der 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder kann geheime Stimmabgabe verlangen.

Der Vorstand

Art. 8 Der Vorstand führt die Sektion in allen politischen, finanziellen und administrativen Belangen.

Er besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf sechs Jahre

beschränkt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand:

  • bildet Parteiausschüsse und Arbeitsgruppen und erteilt diesen Aufträge.
  • nimmt Stellung zu aktuellen politischen Fragen.
  • delegiert Kompetenzen oder Teilaufgaben an Kommissionen oder Arbeitsgruppen.
  • pflegt eine enge Zusammenarbeit mit Mandatsträgern der FDP.Die Liberalen.

Die Kontrollstelle

Art. 9 Die Kontrollstelle besteht aus ein bis zwei Mitgliedern. Sie prüft die Rechnung, berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung und stellt Antrag. Die Kontrollstelle wird von der Mitglieder-versammlung für die Amtszeit von einem Jahr gewählt.

IV. Finanzen

Art. 10 Die FDP.Die Liberalen Top60 Zug erhebt Mitgliederbeiträge.

Art. 11 Für die Verbindlichkeiten der FDP.Die Liberalen Top60 Zug haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 12 Diese Statuten treten unmittelbar nach Gutheissung durch die Gründungsversammlung vom 8. Juli 2010 in Kraft.

 

Cham, 8. Juli 2010

gezeichnet:

Hans Wickart                         Peter Fehr

Präsident                             Protokollführer