FDP.Die Liberalen Hünenberg
Statuten
I. NAME, SITZ, ZWECK
1. Name, Sitz, Dauer
Unter der Bezeichnung FDP.Die Liberalen Hünenberg besteht ein politischer Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Hünenberg. Der Verein ist eine Sektion der Kantonalpartei FDP.Die Liberalen Zug und besteht auf unbeschränkte Dauer.
2. Zweck
Der Verein setzt sich für eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ein, fördert eine Po-litik, welche die Grundrechte achtet, welche die Freiheit des Einzelnen stärkt, auf Selbstverantwortung, Eigeninitiative sowie Solidarität setzt und den Föderalismus respektiert.
Der Verein kann alle Aktivitäten ausüben, die direkt oder indirekt mit seinem Zweck in Zusammenhang stehen.
II. ORGANISATION
3. Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
III. MITGLIEDSCHAFT
4. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Schweizerbürger und -bürgerinnen mit Wohnsitz in der Gemeinde Hünenberg oder mit einer be-sonderen Beziehung zur Gemeinde Hünenberg ab vollendetem 16. Altersjahr, die freisinniges Ge-dankengut pflegen und im Rahmen der Partei aktiv mitarbeiten wollen; b. natürliche Personen ausländischer Nationalität mit Niederlassungsbewilligung oder mit einer Auf-enthaltsbewilligung für mindestens zwei Jahre, sofern sie die Voraussetzungen gemäss lit. a (16. Al-tersjahr und Wohnsitz oder besondere Beziehung) erfüllen. Sie haben das Recht zur Teilnahme an Versammlungen und zur Abgabe von Voten, besitzen jedoch kein Stimmrecht. c. juristische Personen mit Sitz in der Gemeinde Hünenberg; d. Personengesellschaften oder Gruppen ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Gemeinde Hünen-berg (Kollektivmitglieder).
5. Eintritt
Der Eintritt in die Partei erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand (per Brief, via Internetseite oder E-Mail) oder durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnah-mebeschluss durch den Vorstand.
Erhebt der Vorstand gegen einen Eintritt Einsprache, so teilt der Vorstand dies dem Interessenten nach der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung schriftlich mit. Die Mitgliederversammlung entscheidet end-gültig über die Aufnahme als Mitglied. Bis zur Erledigung der Einsprache sind sämtliche Mitgliedsrechte suspendiert.
6. Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus der Partei, welcher jederzeit durch schriftliche Erklärung (per Brief oder E-Mail) an den Vorstand oder den Präsidenten erfolgen kann. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr muss jedoch vollständig bezahlt werden.
- durch Ausschluss, welcher durch den Vorstand mit Mehrheitsbeschluss erfolgt. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innert 10 Tagen seit der Zustellung der Mitteilung Rekurs an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- durch Streichung, wenn die finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht erfüllt werden
Die Mitgliedschaft und sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte enden sofort mit Eingang der Austrittserklärung (lit.a), Streichung (lit. c) oder nach Ablauf der 10 tägigen Frist bzw. dem endgültigen Entscheid im Falle des Ausschlusses (lit.b).
7. Unvereinbarkeit
Eine Person oder Organisation, die einer politischen Gruppierung oder Organisation angehört, deren Ziele jenen des Vereins zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vereins sein (statutarischer Ausschlussgrund).
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder wirken an der Vereinsarbeit mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen dieser Statuten an der parteiinternen Meinungsbildung teilzunehmen und sich bei entsprechender Eignung in Parteiorgane wählen zu lassen.
Jedes Mitglied hat namentlich das Recht:
- dem Vorstand Anträge zu stellen;
- an der Generalversammlung seine Mitgliedschaftsrechte auszuüben.
Das Mitglied ist zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen verpflichtet.
9. Sympathisanten
Diejenigen Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, aber als Sympathisanten ihr Interesse an der Parteiarbeit bekunden, sind zur Teilnahme an Parteiversammlungen berechtigt. Weitere Rechte, insbesondere Stimmrechte oder andere Mitwirkungsrechte anlässlich von Parteiversammlungen, werden Sympathisanten nicht zugestanden.
10. Ehrenmitglieder
Die Vereinsversammlung kann Mitglieder, die sich für den Verein und seine Ziele besonders engagiert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
IV. Mitgliederversammlung
11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Partei. Sie tritt ordentlicherweise innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vereinsjahres zusammen und wird vom Vorstand einberufen oder von Geset-zes wegen, wenn ein Funftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Diese Versammlung wird als or-dentliche Generalversammlung bezeichnet.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen oder auf Antrag von zehn Mitgliedern. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich jeweils mindestens zehn Tage im Voraus per Brief oder E-Mail oder durch Publikation im Amtsblatt unter Angabe des Versammlungsortes, des Versammlungszeitpunkts und der Traktanden.
Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand Antrage zur Beschlussfassung durch die Generalversammlung zu unterbreiten. Es werden nur schriftliche Antrage berucksichtigt, die bis spatestens ein Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
12 Zustandigkeit
Die Mitgliederversammlung beschliesst Ober die folgenden Geschafte:
- Aufnahme von Mitgliedern im Fall von § 5 Abs. 2 und den Ausschluss von Mitgliedern, Wahl von Ehrenmitgliedern;
- Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets fur das nachste Vereinsjahr und Erteilung der De-charge an den Vorstand;
- Wahl und Abberufung des Prasidenten und der Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder der Revisionsstelle;
- Haltung des Vereins in politischen Fragen, insbesondere bei Wahlen und Abstimmungen;
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
- Anderung der Statuten;
- Behandlung von Antragen zu Handen der Mitgliederversammlung;
- Behandlung von Einsprachen und Rekursen gemass §§ 5 und 6;
- Nomination von gemeindlichen Kandidaten fur die gemeindlichen und kantonalen Behar-den (Legisla-tiv- und Exekutivorgane);
- Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins Obertragen sind.
13 Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes Mitglied ist berechtigt zu einer Stimme. Kollektivmitglieder gemass § 4 lit. d gelten als ein Mitglied und haben zusammen lediglich eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlusse mit einfachem Mehr, sofern die Statuten oder das Ge-setz nicht ein anderes Quorum vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichent-scheid.
Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgefuhrt, sofern nicht der Vorstand oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt.
Statutenanderungen bedurfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Auflosung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder des Vereins (Zirkularverfahren) zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
V. Der Vorstand
14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der President wird von der Generalversammlung gewahlt, im Ubrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und regelt durch Beschluss, welche Vorstandsmitglieder fur den Verein zeichnen (einzeln oder kollektiv zu zweien).
15 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden fur die Dauer von zwei Jahren gewahlt. Sie sind nach Ablauf der Amts-dauer wieder wahlbar.
16 Kompetenzen und Aufgaben
Der Vorstand hat die folgenden Aufgaben:
- Führung des Vereins und Vertretung nach aussen;
- Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
- Erstellung der Jahresrechnung sowie die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausfuh-rung ihrer Beschlüsse;
- Aufnahme von Mitgliedern;
- Vorschlag zu Handen der Mitgliederversammlung betreffend die Wahl von gemeindlichen Kandidaten für die gemeindlichen und kantonalen Behar-den (Legislativ- und Exekutivorgane);
- Nomination von gemeindlichen Kandidaten für weitere behördliche Aufgaben (Bürgergemeinde, Kirchgemeinde oder ähnliche Stellen und Kommissionen), soweit der Vorstand die Nomination nicht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung überlässt.
- Der Vorstand hat alljährlich der ordentlichen Generalversammlung ein Tätigkeitsprogramm für das neue Vereinsjahr vorzulegen.
Der Vorstand kann die Geschäftsführung, die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften ganz oder zum Teil Ausschüssen (Vorstandsausschuss) oder einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Dritten (Arbeitsgruppe) zuweisen. Die Delegation der Aufgaben, die Berichterstattung und allfällige Entscheidkompetenzen einzelner Vorstandsmitglieder oder Ausschüssen sind in einem Vorstandsprotokoll oder einem separaten Reglement festzuhalten. Arbeitsgruppen haben keine Entscheidkompetenzen. Sie stellen dem Vorstand jeweils Bericht und Antrag.
17 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
VI. Revisionsstelle
18 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
VII. Finanzen
19 Vereinsvermögen
- Das Vereinsvermögen des Vereins zur Finanzierung seiner Aufgaben besteht aus
- ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen;
- Gönnerbeiträgen oder anderen Zuwendungen;
- den Erlösen aus Vereinsaktivitäten und
- aus Förderbeiträgen öffentlicher oder privater Stellen.
20 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Mitgliederversammlung hat die vorstehenden Statuten am 23. März 2016 genehmigt.